Nicht vorschnell kündigen: Erst Zusage, Übertragungswert und neues Angebot vergleichen.
Je nach Vertrag kommen Übertragung, Übernahme, private Fortführung oder Beitragsfreistellung infrage. Keine Option ist automatisch für jeden Fall die beste.
Ein Jobwechsel bedeutet nicht automatisch, dass der bisherige bAV-Vertrag unverändert weiterläuft. Zusage, Durchführungsweg, Übertragungswert, Kosten und das Angebot des neuen Arbeitgebers entscheiden über die sinnvollen Optionen.
Je nach Vertrag kommen Übertragung, Übernahme, private Fortführung oder Beitragsfreistellung infrage. Keine Option ist automatisch für jeden Fall die beste.
Fordere beim bisherigen Arbeitgeber oder Versorgungsträger eine aktuelle Übersicht über Anwartschaft, Vertragswert, garantierte und prognostizierte Leistungen sowie die Regeln für das Ausscheiden an. Zusätzlich brauchst du die Versorgungszusage und Entgeltumwandlungsvereinbarung. Nur so lässt sich beurteilen, welche Rechte bestehen und welche Kosten oder Leistungsänderungen eine Fortführung oder Übertragung auslösen können.
§ 4 BetrAVG sieht verschiedene Wege vor. Im Einvernehmen kann der neue Arbeitgeber die Zusage übernehmen oder der Übertragungswert auf ihn übertragen werden, wenn eine wertgleiche Zusage erteilt wird. Unter gesetzlichen Voraussetzungen kann ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres nach Ende des Arbeitsverhältnisses die Übertragung verlangen, insbesondere bei Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung und nur bis zur gesetzlichen Wertgrenze. Der konkrete Anspruch gehört im Einzelfall geprüft.
Der neue Arbeitgeber muss nicht jeden bisherigen Tarif unverändert fortführen. Eine private Fortführung kann möglich sein, führt aber nicht automatisch zu denselben steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Effekten wie die Entgeltumwandlung über den Arbeitgeber. Eine Beitragsfreistellung erhält den Vertrag ohne neue Beiträge, kann jedoch Garantien, Kostenwirkung und spätere Leistung beeinflussen. Eine Kündigung ist häufig die am wenigsten flexible Entscheidung und sollte nie ohne Vergleich erfolgen.
BF Bamberg Finanz stellt Altvertrag, Übertragungswert und neues Angebot auf dieselbe Vergleichsbasis. Wir betrachten Beitrag, Arbeitgeberzuschuss, Kosten, Garantien, Anlagekonzept, Flexibilität und spätere Leistung. Danach wird festgelegt, welche Option weiter geprüft werden sollte. Arbeitsrechtliche oder steuerliche Einzelfragen werden dabei klar abgegrenzt und gegebenenfalls an die entsprechenden Fachberufe verwiesen.
Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer-, Arbeitsrechts- oder Anlageberatung. Ansprüche, Fristen und Folgen richten sich nach Gesetz, Zusage, Tarifvertrag und konkretem Vertrag.
Nicht zwingend. Je nach Durchführungsweg und Situation kommen Übernahme oder Übertragung in Betracht. Der neue Arbeitgeber kann eigene Versorgungslösungen vorgeben; die gesetzlichen Rechte und Vertragsbedingungen sollten geprüft werden.
Für den gesetzlichen Übertragungsanspruch nach § 4 Absatz 3 BetrAVG gilt grundsätzlich eine Frist von einem Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei versicherungsförmigen Lösungen kann eine private Fortführung möglich sein. Konditionen, Kosten und steuerliche Behandlung können sich unterscheiden und sollten vorab geklärt werden.
Eine Kündigung kann Nachteile auslösen und ist nicht in jedem Durchführungsweg frei möglich. Vor einer Entscheidung sollten Übertragung, Übernahme, Beitragsfreistellung und Fortführung verglichen werden.
Wir stellen Übertragungswert, neues Angebot, Zuschuss, Kosten und Flexibilität nachvollziehbar gegenüber.